Mandanten-Informationen zum Jahreswechsel

Liebe Mandanten,

kurz vor Jahresende möchten wir Sie noch auf einige Dinge hinweisen.

Im Anhang finden Sie unter I. Hinweise zur Minderung Ihrer Steuerlast und unter II. wichtige Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel.

Selbstverständlich stehen wir gern für Rückfragen bereit.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start in das neue Jahr!

Es grüßt Sie freundlich!

Ihr Frank Konewka und Team

 

I. Tipps zur Minderung Ihrer Steuerlast

 

Degressive Abschreibung

Im Zuge der steuerlichen Pademiebekämpfung hatte die Bundesregierung ein 2011 abgeschafftes Instrument zu neuem Leben erweckt: die degressive Abschreibung. Sie erhöht in den ersten Jahren das Volumen der Abschreibung, senkt somit die Steuerlast und setzt Liquidität frei. Voraussetzung zur Nutzung: Das Wirtschaftsgut wurde zwischen 31.12.2019 und 1.1.2022 angeschafft.

 

Steuerklasse prüfen

Gemeinsam veranlagte Steuerpflichtige – also die mit Ehering oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – sollten prüfen, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Oft lohnt es sich, dass der besserverdienende Partner die Steuerklasse III und dessen Partner die Klasse V wählt.

Verdienen beide Partner ähnlich viel Geld, sollten auch beide die Klasse IV wählen – was der Standard ist, sofern nichts anderes beantragt wurde.

Sonderfall Lohnersatzleistungen: Ein strategisches Vorgehen lohnt sich, wenn der geringer verdienende Partner Lohnersatzleistungen erwartet, zum Beispiel Eltern- oder Arbeitslosengeld.

Die Höhe der Ersatzleistungen berechnet sich nämlich anhand der Nettobezüge. Damit die Ersatzleistungen höher ausfallen, sollte die steuerliche Belastung gesenkt werden, indem dieser Partner in die Klasse III geht. Der besserverdienende Partner fällt damit zwar in die Klasse V und zahlt unterjährig höhere Vorauszahlungen, aber nach der Steuererklärung werden die zuviel gezahlten Steuern zurückerstattet.

Im Fall des Elterngeld gilt: Wechsel der Steuerklasse mindestens sieben Monate im Voraus beantragen. Mütter beantragen also sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes, Väter sieben Monate vor Geburtstermin. Für Alleinerziehende empfiehlt sich die Steuerklasse II.

 

Freibeträge erhöhen

Arbeitnehmer können ihren Lohnsteuerabzug mindern, indem sie höhere Freibeträge beantragen. Mögliche Anlässe:

  • Mehrausgaben für beruflich begründete doppelte Haushaltsführung
  • Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
  • erhöhte Werbungskosten bei Pendlern

Voraussetzung: Die Mehrbelastung des Steuerpflichtigen übersteigt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 Euro. Ausnahme: Für Menschen mit Behinderungen und auch beim Freibetrag für Hinterbliebene gibt es diese Mindestgrenze nicht. Ihre Mehrbelastungen werden sofort berücksichtigt.

Nebenwirkung: Wer Lohnsteuerermäßigung für 2022 beantragt, muss sich einer späteren Überprüfung stellen – ist also verpflichtet bis zum 31. Juli 2023 eine Steuererklärung abzugeben. Wer damit einen Steuerberater beauftragt, bekommt etwas zeitlichen Aufschub bis zum 29. Februar 2024.

 

Corona-Bonus verlängert

Arbeitgeber können bis zum 31. März 2022 ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus auszahlen. Das kann Geld oder auch ein Sachbezug sein. Voraussetzung: Der Bonus erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Der Bonus darf einmal genutzt werden. Von der jüngsten Verlängerung bis zum 31. März 2022 profitieren also hauptsächlich Arbeitgeber, die diesen Bonus bisher noch nicht genutzt haben.

 

Steueroase Home-Office

Der Gesetzgeber hat die strengen Anforderungen an das häusliche Arbeitszimmer vorübergehend gesenkt. So können Arbeitnehmer einen Pauschbetrag von fünf Euro pro Tag und maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten ansetzen. Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer hat von zu Hause gearbeitet und an den Tagen keine andere betriebliche Arbeitsstätte aufgesucht. Diese Pauschale erhöht nicht die Werbungskostenpauschale!

 

Arbeitgeber an Kinderbetreuungskosten beteiligen

Arbeitgeber können sich steuer- und sozialversicherungsfrei an Kinderbetreuungskosten beteiligen. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber zahlt die Kosten für das nicht schulpflichtige Kind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Eine Obergrenze gibt es nicht.

Zusätzlich können Arbeitgeber ihre Angestellten mit bis zu 600 Euro jährlich für Notbetreuung bedenken – wenn die betreuten Kinder unter 14 oder pflegebedürftig sind und die zusätzliche Betreuung zwingend beruflich veranlasst war. Die Kosten sind nachzuweisen.

Grundsätzlich sind Kinderbetreuungskosten mit bis zu 4000 Euro pro Kind und Jahr in der Einkommensteuererklärung ansetzbar. Diese Sonderausgaben sind zu belegen.

 

Sachbezug: erhöhte Freigrenze

Arbeitgeber können steuerbefreite Sachbezüge gewähren. Zum Jahreswechsel erhöht sich diese Freigrenze von 44 auf 50 Euro.

Beliebt sind in diesen Zusammenhang oft Geldkarten, mit denen Waren oder Dienstleistungen gekauft werden können. Doch Obacht: Nicht alle Geldkarten genügen den neuen, strengeren Anforderungen des ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten). Sofern Sie solche Karten nutzen, sollten sie prüfen, ob die Anforderungen für die Steuerfreiheit erfüllt werden.

 

 

II. wichtige Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel

 

Grundsteuer erfordert Neubewertung aller Immobilien

Achtung! Grundstückseigentümer müssen im Jahr 2022 Steuererklärungen zur Grundsteuer einreichen
Es müssen auf den Stichtag 1.1.2022 alle Grundstücke neu bewertet werden. Hierzu werden Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben sein. Die Abgabefrist ist der 31. Oktober 2022. Wir werden Sie in einem gesonderten Anschreiben über den weiteren Ablauf informieren.

 

Vorsicht bei Minijob & Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auf 9,82 und zum 1. Juli 2022 auf 10,45. Weitere Anhebungen werden in der neuen Bundesregierung bereits diskutiert. Es lohnt daher zu prüfen, ob der erhöhte Lohn den sozialversicherungsfreien Minijob gefährdet, indem die Grenze von 450 Euro überschritten wird.

 

Erleichterung bei der Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen

Häufig ist die Erstellung einer Gewinnermittlung von kleineren Photovoltaik-Anlagen erheblich und steht in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Dieses hat nun auch die Finanzverwaltung erkannt und deshalb eine Vereinfachungsregelung verfasst. Diese Vereinfachung gilt für folgende Anlagen:

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und
  • Blockheizkraftwerke von bis 2,5 kW/kWp

Soweit diese Größenordnungen nicht überschritten werden, muss keine gesonderte Gewinnermittlung mehr erstellt werden. Es ist insoweit zulässig, sich ohne weitere Begründung auf Liebhaberei zu beziehen, womit der steuerliche Zusammenhang entfällt.

Dieser Antrag kann auch für alle Anlagen ab 2004 in noch offenen Fällen rückwirkend beantragt werden bzw. müssen, wenn es für die Zukunft gelten soll.

Bei neuen Anlagen ab dem 01.01.2022 ist der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

Für Fälle vor 2004 kann frühestens 20 Jahre nach der Inbetriebnahme zur Liebhaberei übergegangen werden.

Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für die umsatzsteuerliche Behandlung. Wobei hier häufig zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden könnte.

 

Der „gelbe Schein“ jetzt in digitaler Form

Der gelbe Schein in Papierform gehört ab dem Jahr 2022 der Vergangenheit an. Die Krankenkassen informieren den Arbeitgeber nunmehr auf Abruf über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieses gilt vorläufig jedoch nur für die gesetzlich versicherten Mitarbeiter.

 

Erleichterung bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Gründer

Bis zum Jahr 2020 waren Neugründer unabhängig vom erzielten Umsatz zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Für die Jahre 2021 bis 2026 ist grundsätzlich die vierteljährliche Abgabe vorgesehen. Erst wenn voraussichtlich mehr als 7.500 EUR/Jahr an Umsatzsteuer zu entrichten sein wird, erfolgt eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Somit ist bis zu einem Umsatz von 39.400 EUR/Jahr die Umsatzsteuer nur vierteljährlich abzugeben. Sollte der Umsatz darüber hinaus gehen, so kommt es auf den Einzelfall an, in welcher Höhe Vorsteuern gegenzurechnen sind.