Einkommensteuer
- Steuerliche Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2022 verlängern und evaluieren.
- Ausbildungsfreibetrag von 924 auf 1.200 EUR erhöhen.
- Sparerpauschbetrag zum 1.1.2023 auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung erhöhen.
- Steuerbefreiung von Zuschlägen in Pflegeberufen
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver machen, u. a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags.
- Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Familien und alltagsunterstützender Dienstleistungen; profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen.
- Partnerschaftliche Betreuung der Kinder nach der Trennung steuerlich fördern (umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen).
- Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, mit einer Steuergutschrift entlasten.
- Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden.
- Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen.
- Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – bereits ab 2023 erfolgen; zudem steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen lassen; Vollbesteuerung der Renten damit erst ab 2060.
- Erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängern und den Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausweiten.
Umsatzsteuer
- Inklusionsunternehmen stärken u. a. durch formale Privilegierung im Umsatzsteuergesetz.
- Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen europarechtskonform beibehalten.
- Einfuhrumsatzsteuer weiterentwickeln.
- Umsatzsteuerbetrug bekämpfen; schnellstmöglich ein elektronisches Meldesystem bundesweit einheitlich einführen, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird.
Erneuerbare Energien
- Bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausrichten; Hybridfahrzeuge zukünftig nur noch privilegieren (Entnahmewert 0,5 Prozent), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wir; ansonsten Regelbesteuerung.
- Nach dem Jahr 2025 wird die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro) dann 0,5 Prozent betragen; für CO2-neutral betriebene Fahrzeuge analog zu voll-elektrisch betriebenen Fahrzeugen verfahren.
- In 2022 und 2023 einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise dem Klimaschutz dienen, vom steuerlichen Gewinn abziehen ("Superabschreibung").