Arbeitsschutzverordnung und Überbrückungshilfe 3

Liebe Mandanten,

vorab möchten wir Sie auf die neuen FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung hinweisen. Diese finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Des Weiteren wurden am Wochenende Einzelheiten zur Überbrückungshilfe 3 veröffentlicht und wie es aussieht, ist hier tatsächlich eine starke Erweiterung vorgenommen worden:

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jeder (branchenunabhängig), der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat in 2019 hat. Bitte beachten Sie, dass immer mit 2019 verglichen wird und natürlich nicht für 2021 mit 2020.

Eine zweistufige Prüfung (die auch einen Umsatzrückgang in den Vormonaten erfordert), wie bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 erfolgt nicht mehr.

Ob es noch Einschränkungen für Neugründer und Soloselbständige im Nebenerwerb oder private Vermieter gibt, bleibt allerdings noch abzuwarten.

 

Wieviel wird erstattet?

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich – wie auch bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 – am Umsatzrückgang. Es ergeben sich folgende Erstattungssätze:

· bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

· bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

· bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.

Hier sind allerdings auch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Diese betragen aktuell insgesamt EUR 4 Mio. und werden daher nur in Ausnahmefällen erreicht.

 

Muss ich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten nachweisen?

Der Nachweis von Verlusten ist nur bei einer Gesamtförderung von über EUR 1 Mio. nötig, also nur in Ausnahmefällen. Sofern dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie im Rahmen der Antragstellung hierauf hinweisen.

 

Welche Fixkosten werden erstattet?

Zunächst sind alle Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 angesetzt werden können, auch bei der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig. Zur Übersicht haben wir Ihnen den aktuellen Fixkostenkatalog zur Überbrückungshilfe 2 beigefügt, da es für die Überbrückungshilfe 3 noch keinen gibt.

Zusätzlich sind bei der Überbrückungshilfe 3 folgende Kosten erstattungsfähig:

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags, Investitionen in Digitalisierung

WICHTIG: Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung sind auch förderfähig, wenn sie außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Folgende Kosten sind förderfähig:

Bauliche Maßnahmen: Bis zu EUR 20.000 pro Monat, wenn im Zeitraum März 2020 bis Juni 2020 angefallen

Digitalinvestitionen: Bis insgesamt EUR 20.000

Zudem gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für stark betroffene Branchen, u.a.:

Einzelhandel: Warenabschreibungen auf verderbliche und Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Reisebranche: Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50% tige Pauschale für interne Kosten erhöht und als Fixkosten angesetzt.

 

Gibt es auch Hilfen für Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten?

Ja, für Soloselbständige kann eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Fixkosten angesetzt werden.

Die Betriebskostenpauschale wird wie folgt ermittelt:

Gesamtumsatz 2019 x 25% = Betriebskostenpauschale

Für Soloselbständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, gelten hier nochmal besondere Regeln.

Maximal kann ein Betrag von EUR 7.500,00 als Betriebskostenpauschale angesetzt werden.

 

Ab wann kann die Antragstellung erfolgen und wie soll die Auszahlung erfolgen?

Die Antragstellung soll ab Februar möglich sein. Ob Anfang, Mitte oder Ende Februar ist hierbei nicht definiert. Wir informieren Sie selbstverständlich umgehend, wenn eine Konkretisierung erfolgt ist.

Im Februar sollen auch bereits die ersten Abschlagszahlungen erfolgen. Es sind Abschläge bis zu einem Betrag von EUR 100.000 möglich.

Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen.

Die Antragstellung muss durch uns als Steuerberater erfolgen.

Soloselbständige haben die Möglichkeit, die Neustarthilfe selbst zu beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sofern Sie noch keines haben, kann dieses bereits jetzt beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

Sollte sich an den o.g. Grundsätzen etwas Wesentliches ändern oder es zu zeitlichen Verschiebungen kommen, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Frank Konewka und Team