Nähere Details zur Novemberhilfe

Liebe Mandanten, 

einer Pressemitteilung v. 12.11.2020 zufolge haben sich das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium auf das Verfahren der Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geeinigt. 

Im Einzelnen:

Höhe der Abschlagszahlung: 

⇒ Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 EUR, andere Unternehmen bis zu 10.000 EUR.

Antragstellung: 

⇒ Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

⇒ Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25.11.2020.

Auszahlungen: 

⇒ Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Nachweisführung

⇒ Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Diese Aussage macht klar, dass die Novemberhilfe von Soloselbständigen bis zu einer Förderhöhe von EUR 5.000 selbst beantragt werden kann und das wir als Ihre Steuerberatungskanzlei nicht zwischen geschaltet sein müssen.

 

Zudem wurden vor einigen Tagen Verbesserungen der Programmbedingungen für die Novemberhilfe veröffentlicht.

Siehe hierzu auch: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

 

Direkt betroffene Unternehmen: 

Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

 

Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: 

Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist.  

Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen.

Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Folgendes Beispiel wurde vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht: 

Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Auf die Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe III, die es für die Zeit von 01.01.2021 bis 30.06.2021 geben soll werden wir dann eingehen, wenn die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe erfolgreich abgeschlossen wurden.

Wir möchten verhindern, dass Sie und wir „durcheinander kommen“. Es gilt, die aktuellen Hilfen zu beantragen, auf die Novemberhilfe zu warten und dann sehen wir weiter.

Weiter wurden die Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe veröffentlicht - siehe auch: https://www.stbk-thueringen.de/aktuelles/aktuelles/details/newsarticle/detail/News/vollzugshinweise-fuer-die-gewaehrung-der-corona-novemberhilfe-und-aktualisiertes-eckpunktepapier.html 

Es ist noch nicht klar, ob die StB-Gebühren zusätzlich erstattet werden. Daher ist es evtl. eine Möglichkeit, es in den Dezember zu legen und über die Ü-2-Hilfe abzurechnen.

Freundliche Grüße sendet Frank Konewka