Details zur Novemberhilfe

Liebe Mandanten,

die Details zur Novemberhilfe konkretisieren sich. Auch wenn noch nichts verbindlich feststeht, zeichnen sich Entwicklungen ab, auf die wir Sie gern hinweisen möchten. Bitte beachten Sie unsere drei Tipps:

1. Anrechnung Kurzarbeitergeld auf die Wirtschaftshilfe

Kurzarbeitergeld, das für den November gezahlt wird, soll 1:1 auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden.

Tipp: Sie sollten daher die Mitarbeiter den restlichen Jahresurlaub im November nehmen lassen und nur für die verbleibende Zeit gegebenenfalls Kurzarbeitergeld beantragen. So kann vermieden werden, dass eine Anrechnung des Kurzarbeitergelds auf die Wirtschaftshilfe erfolgt. Der Urlaub würde ja ohnehin irgendwann genommen werden.

Sollte kein Urlaub im November genommen werden können, weil der Urlaub schon aufgebraucht oder anders verplant ist, sollte natürlich Kurzarbeitergeld beantragt werden.

2. Keine Anrechnung von Umsätzen bis zu 25%

Sollten Sie während des Schließungszeitraums im November Umsätze erzielen, zum Beispiel durch Warenverkäufe, werden diese nicht auf die Wirtschaftshilfe für November angerechnet, sofern die Grenze von 25% des November Vorjahresumsatzes nicht überschritten wird.

Tipp: Versuchen Sie, auch im Schließungszeitraum noch Umsätze zu erzielen, zum Beispiel durch Warenverkäufe. Diese Umsätze gibt’s on top zur Wirtschaftshilfe, sofern die Grenze von 25% nicht überschritten wird.

3. Sonderfall: Außerhausverkäufe Gastronomie

Bei der Ermittlung der Wirtschaftshilfe (75% des Vorjahresumsatzes) werden keine Außerhausverkäufe berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden allerdings auch keine Umsätze aus Außerhausverkäufen von Speisen im November 2020 auf die Wirtschaftshilfe angerechnet. Das bedeutet, Sie können in unbegrenzter Höhe Umsätze aus Außerhausverkäufen mit Speisen im November 2020 tätigen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.  

Tipp: Wenn Sie einen Gastronomiebetrieb unterhalten, sollten Sie in Erwägung ziehen, Außerhausverkäufe anzubieten. Sollten Sie bisher nicht im Außerhausgeschäft tätig sein, stellen Sie sich möglicherweise die Frage, ob sich dies überhaupt lohnt oder die Kosten hier höher sind als die erzielbaren Umsätze.

Hier ist es möglicherweise sinnvoll, die Außerhausverkäufe nicht zu den regulären Öffnungszeiten Ihres Restaurants anzubieten, sondern ggf. nur zu den üblichen Stoßzeiten. So könnten Kosten und Nutzen optimiert werden.

Die Beantragung der November Wirtschaftshilfe soll durch uns als Steuerberater erfolgen. Ab wann eine Beantragung möglich ist, ist noch nicht bekannt.

Hierüber und auch über alle weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Im Anhang finden Sie ein Dokument mit den bisher bekannten Details zur Novemberhilfe. Und hier der Link zu den offiziellen FAQ: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html 

Wir halten für Sie die Augen auf und grüßen Sie herzlich

Frank Konewka und Team